Es folgen die wichtigsten Themenbereiche jenseits bzw. begleitend zur
Kataster-/Hoheitlichen Vermessung. Eine tiefer gehende Untergliederung
sprengt den Rahmen einer übersichtlichen Darstellung. Nahezu jede
neue Aufgabenstellung kann – trotz vielfach oft standarisierter
Vorgehensweise – eine individuelle Lösung erfordern.
Eine weiterführende Beratung, bzw. Erläuterung – speziell
für Ihre Aufgabenstellung – können Sie jederzeit gerne
detailliert nachfragen.
Der Liegenschaftsplan zum Bauantrag nach HBO
Gesetzliche Grundlage
Der amtliche Liegenschaftsplan ist ein elementarer Bestandteil des Bauantrags.
Er ist seit Aufhebung der Hessischen Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
durch die Hessische Bauordnung (HBO) mit Inkrafttreten am 01.10.2002 geregelt.
Der Liegenschaftsplan basiert auf den Daten des Liegenschaftskatasters.
Zweck/Inhalt
Er dient der Bauaufsichtsbehörde zur Beurteilung des Sachverhaltes.
Im Liegenschaftsplan zum Bauantrag wird die Lage- und höhenmäßige
Stellung des projektierten Bauvorhabens innerhalb des Grundstücks
festgelegt. Neben dem Baugrundstück sind alle Nachbargrundstücke
dargestellt. Ein zeitnah durchzuführender Ortsvergleich stellt sicher,
dass sämtliche Bauten auf den betroffenen Grundstücken den aktuellen
Zustand wiedergeben. Somit können vielfältige Vorgaben sachgemäß
überprüft werden (Mindestabstände, Brandschutzvorschriften,
etc.). Wenn kein Bebauungsplan besteht, können die Beurteilungskriterien
aus der im Liegenschaftsplan dargestellten Nachbarschaft abgeleitet werden. Art
und Maß der baulich zulässigen Nutzung richtet sich danach,
wie sich das Projekt in die unmittelbare Umgebung einfügt.
Der Liegenschaftsplan besteht aus dem Titelblatt, dem Eigentümerverzeichnis
und dem zeichnerischen Teil, der auf der Liegenschaftskarte basiert. Durch
einen Ortsvergleich überprüft der ÖbVI, ob die Gebäude,
die auf dem Antrags- und den Nachbargrundstücken vorhanden sind,
auch in der Liegenschaftskarte dargestellt sind. Im Liegenschaftskataster
nicht nachgewiesene Bauten, Gebäude/-teile werden auf Kosten der
jeweiligen Eigentümer eingemessen und im Kataster aktualisiert. Alle
Vermessungsstellen haben hierfür das Recht, die betroffenen Grundstücke
zu betreten. Dargestellt werden Nutzungsart, Geschoßzahl und Dachform
bei Gebäuden; ggf. wichtige Topographie (z. B. Straßenverlauf,
-armaturen: Kanaldeckel, Wasserschieber, Laternen, Baumbestand etc.) Je
nach Bedarf werden zusätzlich Gelände-, First- und Traufhöhen
erfasst und dargestellt, falls die zuständige Bauaufsichtsbehörde
es verlangt. Nach Vorgaben der Planer (i.d.R. Architekten) wird auf Wunsch
– falls diese es nicht selbst vornehmen – das projektierte
Vorhaben eingetragen.
Kosten
Abrechnung erfolgt in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Ein wichtiger Parameter ist der voraussichtliche Verkehrswert (Rohbausumme), lediglich Sonderleistungen, wie die örtlichen Arbeiten, Projekteinrechnung/-eintrag, Höhen-/weiterführende Topographiepläne etc. werden nach Zeitaufwand abgerechnet.
Projekt-/Gebäudeabsteckung
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Gesetzliche Grundlage
Die Hessische Bauordnung (HBO) regelt in § 65 (2) die Absteckungspflicht
vor Baubeginn.
Ablauf
Das projektierte Bauvorhaben wird seiner Lage und Höhe nach gemäß
den genehmigten Einträgen in den Liegenschaftsplan hierbei in die Örtlichkeit
übertragen. Entweder direkt in die Baugrube oder auf das i.d.R. durch
die ausführende Baufirma zu erstellende Schnurgerüst. Durch
Ausstellung der Absteckbescheinigung ist sichergestellt, dass das Projekt
gemäß der Planung und den entsprechenden Vorgaben der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde errichtet werden kann.
Kosten
Analog zu den Liegenschaftsplänen erfolgt die Abrechnung in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Auch hier ist der Rohbaukostenwert ein maßgeblicher Eingangsparameter für die Grundgebühr. Hierin ist bereits der Zeitaufwand des ÖbVI sowie die häusliche Bearbeitung/Prüfung und Ausstellung der Absteckungsbescheinigung enthalten.
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